Ab 1. Juli d. J. Pflicht
eZahnarztausweis
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
© ZKN/BZÄK
Verfügbarkeit
Der eZahnarztausweis ist aktuell für alle (Landes-) Zahnärztekammern erhältlich.
Ausgabe
Für die Ausgabe sind die (Landes-)Zahnärztekammern zuständig, so sehen es die Heilberufegesetze der Länder vor. Die Bundeszahnärztekammer koordiniert das Projekt und hat eine bundesweit einheitliche Herausgabeinfrastruktur geschaffen.
Notwendigkeit / HBA-Pflicht
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt, soweit noch nicht vorhanden, schnellstmöglich einen eZahnarztausweis zu bestellen. Für den Bestellvorgang sollten 6-8 Wochen eingeplant werden.
Seit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes im Oktober 2020 ist das Vorhandensein eines HBA und damit eines eZahnarztausweises (oder einer ZOD-Karte) in der Praxis verpflichtend. Auch für den Nachweis, dass die Praxis bereit für die elektronische Patientenakte (ePA) ist (zum 01.07.2021), gehört der HBA dazu.
Mit Blick auf das eRezept (ab 01.01.2022 verpflichtend geplant) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU, ab Oktober 2021 verpflichtend geplant), muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die bzw. der eine entsprechende Verordnung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach Erhalt des eZahnarztausweises diesen noch aktivieren und freischalten müssen. Die Anbieter liefern dafür entsprechende Anleitungen mit.
Notwendigkeit eZahnarztausweis
01.07.2021 Bereitschaft der Praxis für die ePA (einer je Praxis)
01.10.2021 Start eAU (für alle, die eine Verordnung ausstellen müssen)
01.01.2022 Start eRezept (für alle, die eine eRezept ausstellen müssen)
Herstellung
Die Herstellung des eZahnarztausweises erfolgt mit der Hilfe von folgenden Anbietern, die nach dem marktoffenen Zulassungsmodell zugelassen werden (Reihenfolge alphabetisch):
D-Trust GmbH | Medisign GmbH | SHC+CARE | T-Systems International GmbH