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durch Klaus Lenser

Umgang mit Suizidalität: BÄK veröffentlicht Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte

Die Bundesärztekammer veröffentlicht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben Hinweise zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr in einem grundlegenden Urteil entschieden, dass der im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gemäß § 217 Strafgesetzbuch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig ist. Das „Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben“ sei Ausdruck persönlicher Autonomie des Suizidwilligen. Es schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Besonders wichtig ist jedoch aus ärztlicher Sicht: Niemand – und das gilt selbstverständlich auch für Ärztinnen und Ärzte – kann verpflichtet werden, eine solche Suizidhilfe zu leisten.

Die Bundesärztekammer hat aus Anlass dieser Entscheidung vom 26. Februar 2020 (Az.: 2 BvR 2347/15) als Orientierungshilfe „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ erstellt. Das Papier gibt Ärztinnen und Ärzten Informationen an die Hand, die ihnen helfen sollen, wenn an sie der Wunsch herangetragen wird, „Hilfe zum Suizid“ zu leisten.

In der öffentlichen Diskussion werden verschiedene Begriffe verwendet. Neben der „Hilfe zum Suizid“ wird häufig von der „Suizidhilfe“, der Suizidbeihilfe, der „Assistenz beim Suizid“ oder der „Unterstützung beim Suizid“ gesprochen. Davon zu unterscheiden sind verschiedene Handlungen, die unter dem Begriff der Sterbehilfe zusammengefasst werden können, insbesondere Maßnahmen der Behandlungsbegrenzung (früher: „passive Sterbehilfe“) sowie die ärztliche Versorgung und Begleitung Sterbender, welche die palliative Versorgung einschließt. Bei der Suizidhilfe, welche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, geht es dagegen um die Unterstützung eines anderen Menschen bei seiner freiverantwortlichen Selbsttötung. Diesen Wunsch äußern nicht nur schwerst- oder sterbenskranke Patienten, sondern auch Menschen, die ihr Leben aus ganz anderen, manchmal auch für den Arzt schwer nachvollziehbaren Gründen beenden wollen.

Der Beitrag ist gekürzt den kompletten Beitrag finden Sie hier:

www.bundesaerztekammer.de/umgang-mit-suizidalitaet-baek-veroeffentlicht-orientierungshilfe-fuer-aerztinnen-und-aerzte/